Veranstaltung:
„Wie gelingt eine gute Gesundheitsversorgung für uns alle?“ – Diskussionsveranstaltung


https://christian-winter-spd.de/meldungen/veranstaltung-reformierung-des-gesundheitssystems-eine-gute-und-nachhaltige-gesundheitsversorgung-geht-uns-alle-an-ein–237

Kein Container Terminal im europäischen Schutzgebiet ‚Natura 2000‘ auf Wollin!

EU Petition (1018/2020) eingereicht

Aktuell wird von der Hafenverwaltung Stettin und Swinemünde der Bau eines Tiefwasser-Container-Terminals innerhalb des Natura-2000-Gebiets geplant, der irreversible Folgen für Umwelt und Tourismus entlang der gesamten Pommerschen Bucht haben wird.

Eine europäische Petition (2018) gegen das Projekt seitens der BI ‚Rechtes Ufer‘ in Swinemünde hat bisher keine Früchte getragen.

Eine weitere Petition von deutscher Seite ist gerade von der Bürgeriniative ‚Lebensraum Vorpommern‘ bei der EU eingereicht worden, um auf die geplanten Verletzungen von europäischen Umweltstandards auf Wollin aufmerksam zu machen.

Wir fordern alle Usedomer auf, unsere polnischen Mitstreiter des Swinemünder Stadtteils Warszow in ihrem Widerstand gegen den Bau eines Container-Terminals im Bereich des europäischen ‚Natura 2000‘-Schutzgebietzes zu unterstützen.

Mit einer Unterschriftenaktion wollen wir bei der Regierung MV erreichen, dass sie sich dieses Problems annimmt. Eine weitere Petition an die Bundeskanzlerin und den Europaminister wird in den nächsten Tagen über Campact eingereicht.

Foto Container Terminal: Hafenverwaltung Port Szczecin und Świnoujście S.A.

Das vom geplanten Projekt abgedeckte Gebiet (ca. 600 ha) auf Wollin umfasst seeseitig und landseitig Natura-2000-Schutzgenbiete. Das betroffene Gebiet besteht aus einem zwei Kilometer langen Strand, Fischlaichgebiete, Dünen, Wald, Flora und Fauna, die ein heute intaktes Ökosystem bilden, welches unter die EU-Natura-2000-Habitat-Richtlinie und Vogelschutz-Richtlinie fällt.

Es bestehen massive Bedenken hinsichtlich der Durchführung einer angemessenen UVP durch die zuständigen polnischen Behörden, da die polnische Regierung ein Sondergesetz erlassen hat , dass Investitionen in externe Ostseehäfen – auch auf Kosten einer sorgfältigen UVP – erleichtern und beschleunigen soll, indem Bescheide innerhalb von nur drei Wochen erfolgen sollen.

Der Containerhafen wird überdies eine deutliche Steigerung des LKW-Verkehr mit allen seinen bekannten negativen Umweltbelastungen nach sich ziehen. Durch den Neubau des Swinetunnels könnte ein Teil des Schwerverkehrs sich auch auf die deutsche Seite verlagern.

Die Belastung der Pommerschen Bucht zusätzlich durch Containerschiffe der Mega-Klasse ist als gravierend anzusehen. Diese Schiffe fahren mit Schweröl und belasten die Umgebung neben Kohlendioxyd vor allem mit Stick- und Schwefeloxyden, Feinstaub und Russ.

Die Bevölkerung vor Ort und in den benachbarten deutschen touristischen Seebädern ist darüber hinaus aufgrund einer Konzentration potenziell gefährlicher Anlagen in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnorte um ihre Sicherheit besorgt. Die Bewohner der Insel Usedom und Wollin haben Sorge, dass der Bau des Container-Terminals, in dem alle Arten von Waren, einschließlich brennbarer und explosiver Materialien, umgeladen werden sollen, ein höheres Risiko und eine höhere Gefahr für ihr Leben und ihre Gesundheit mit sich bringen wird.

Eine Lärmschutzverordnung für die Gemeinde Ostseebad Heringsdorf

Ein Seeheilbad braucht ein wirksames Instrument, um Lärm begrenzen zu können

Motivation

Lärm schränkt die Lebensqualität vieler Menschen erheblich ein. Hauptursachen sind Kraftfahrzeuge, Eisenbahnen, Flugzeuge, aber auch Industrie- und Gewerbeanlagen, aber eine wichtige Rolle spielt auch der Freizeit- und Nachbarschaftslärm.

Hohe Lärmbelastungen verursachen nicht nur Störungen und Belästigungen, sie können auch zu relevanten Gesundheitsrisiken vor allem für das Herz-Kreislauf-System führen.

Beispiel: Kommerzialisierung der Erholungszonen

Die zunehmende Lärm-Belastung der Kur- und Erholungszone in den Kaiserbädern, nicht nur durch den starken KFZ-Verkehr, sondern auch eine Vielzahl von täglichen Events und Musikveranstaltungen, ist ein ernstzunehmendes Problem, das bereits auf großes Missfallen bei den Gästen und Einwohnern gestoßen ist.

Silvester

In den letzten Jahren steigerte sich z.B. die Party-Aktivitäten zu Silvester
von 3 auf 6 Tage, von Abendveranstaltungen zu ganztägigen Events.

  • Die Silvesterparties 2018 dauerten fünf Tage lang in den mehreren Festzelten am Strand mit einer Beschallung von vormittags bis in die späten Abendstunden.
  • Silvester 2019 waren es sogar 6 Tage am Strand in Bansin und Ahlbeck, an einigen Tagen bis weit nach Mitternacht.

An Ruhe und Erholung am Meer war in diesen Tagen nicht zu denken.

Die zunehmende Ausweitung des Party- und Eventbetriebs am Strand steht im krassen Widerspruch zu einem Tourismus-Konzept, das auf Ruhe und Erholung setzt. Einem Massentourismus á la „Ballermann“ muss eine klare Absage erteilt werden.

Eigenbetrieb und die Gemeinde können das Problem nur mit einer Lärmschutzverordnung in den Griff bekommen, mit klaren Regeln für eine zu definierende Kurzone (s. z.B. Lärmschutzverordnungen der ostfriesischen Inseln)

Qualitätsstandards für See-Heilbäder (Auszug aus der DTV / DHV -Broschüre, 2005)

Vorrang für Emissions-Vermeidung

  • Nach den allgemein anerkannten Prinzipien des Umwelt- und Naturschutzes ist in allen Heilbädern und Kurorten, Luftkurorten und Erholungsorten der Vermeidung von Schadstoff-Emissionen Priorität einzuräumen. Dies gilt insbesondere für den Kraftfahrzeugverkehr, der neben dem Hausbrand den höchsten Anteil und die gefährlichste Fraktion der anthropogenen Luftschadstoffe emittiert. Deshalb sind die Heilbäder und Kurorte, Luftkurorte und Erholungsorte gehalten, den Ort durch geeignete mittel- und langfristige Verkehrswegeplanung und Verkehrslenkung vom motorisierten Straßenverkehr zu entlasten.

Lärmschutz

  • (1) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Lärmimmissionen auf Grund einer entsprechenden Bauleitplanung und anderer gemeinderechtlicher, wie übergeordneter immissionsschutzrechtlicher Vorschriften (gegebenenfalls auch in analoger Anwendung) zum Wohl der Patienten und Erholungsgäste auf ein verträgliches Mindestmaß beschränkt werden. Dies betrifft vor allem normalen Alltagslärm, Lärm durch Gewerbebetriebe und Baulärm. Im Kurgebiet sind besondere Vorkehrungen zu treffen, um die Mittags- und Nachtruhe der Kurgäste zu gewährleisten. Die Gemeinde hat bei Beschaffungen darauf zu achten, dass Geräte und Fahrzeuge dem neuesten Stand der Lärmschutztechnik entsprechen. Durch Nach- und Umrüstungen sind im Sinne eines ständigen Verbesserungsprozesses alle Möglichkeiten moderner Lärmschutztechnik zu nutzen.
  • (2) Mit Lärm verbundene Veranstaltungen sind dem Ruhebedürfnis der Gäste unterzuordnen.

Grundlage ist hier das Gesetz über die Anerkennung als Tourismusort und Erholungsgebiet in Mecklenburg-Vorpommern (Kurortgesetz).

Leider fehlt dem aktuellen Tourismuskonzept Kaiserbäder ein klares Bekenntnis zum Lärmschutz, Klimaschutz und nachhaltiger Mobilität.

Lärmschutzverordnung

Viele Kur- und Heilbäder haben sich eine Lärmschutzverordnung gegeben, die den Rahmen, den das Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung des Bundes und die MV-Freizeitlärmrichtlinie vorgeben, für die Gemeinde ausgestalten.

Was kann man regeln?

  • Geltungsbereich festlegen: Kurzone (sensibler Bereich) und das restliche Gemeindegebiet können unterschiedlich geregelt werden.
  • Lärm-Grenzwerte für die Kurzone in der Mittagszeit und nachts

Einzuschränkende Lärmquellen:

  • Baulärm (saisonale Beschränkungen)
  • Verkehrslärm (Einfahrverbote)
  • Hausarbeiten, Gartenarbeiten (Ruhezeiten)
  • Veranstaltungen (Musikveranstaltungen, Jahrmärkte, Motorsport auf der Ostsee im Badebereich, Ton- und Musikquellen (Ghettoblaster, etc.), Feuerwerke, etc.

Vorteile einer Lärmschutzverordnung

  • Erhöhte Urlaubsqualität
  • Schutz der Erholungssuchenden
  • Ungestörter Genuss des Naturparks Usedom
  • Lärmschutz, Klimaschutz und nachhaltige Mobilität als herausragender Markenwert

Begleitende Maßnahmen

  • Abgestimmtes maßvolles Veranstaltungsmanagement
  • Einrichtung von Fußgängerzonen
  • Reduzierung des Invidualverkehrs
  • Umstieg auf klimafreundliche Transportarten
  • Verbot privater Feuerwerke (Ein Kaiserbäder-Silvester-Feuerwerk)

Lärmschutzverordnungen in Kurorten:

  • Oberstdorf
  • Bad Füssing
  • Timmendorfer Strand
  • Norderney
  • Langeoog
  • Kühlungsborn

Informationsmaterial:

Lärmschutzverordnung Norderney
https://www.stadt-norderney.de/publish/binarydata/buergerservice/formulare/laermschutzverordnung-2018.pdf

Begriffsbestimmungen – Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten, Erholungsorten und Heilbrunnen
https://www.deutscher-heilbaederverband.de/fileadmin/user_upload/themen/PDF-Dateien/begriffsbestimmungen/begriffsbestimmungen-auflage-12-stand-30-10-2011.pdf

Lärmschutzbestimmungen für Kurorte
https://www.bundestag.de/resource/blob/415152/3289fa25531ed41d99c200728c20960e/wd-3-475-07-pdf-data.pdf

Unsere Gemeinde braucht ein integriertes Verkehrskonzept

Vorschläge für ein Verkehrskonzept der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf


Wie dringend ein solches Verkehrskonzept ist, hat sich mal wieder in der letzten Sitzung des TOV-Ausschusses gezeigt: Der Vorschlag der Verwaltung für einen verkehrsberuhigten Bereich am Ende der Delbrückstrasse wurde abgelehnt.
(OZ vom 18.07.20)

Motivation

Leitmotiv:

Das eigene Auto sollte es für die Dauer des Urlaubs nicht mehr benutzt werden müssen!

Der massive touristische aber auch gewerbliche Individualverkehr in der Gemeinde Heringsdorf mindert dramatisch die Erholungsqualität im Seeheilbad. Die Auswirkungen auf die Luftverschmutzung, Lärmbelästigung und Mobilität sind inzwischen gravierend.

Eine klare Strategie und die Ausarbeitung eines Konzeptes zur Vermeidung von Individualverkehr sind nötig, um diesen negativen Auswirkungen entgegenzusteuern.

Dieser Verkehrsinfarkt ist nicht nur ein Problem dieser Gemeinde, sondern der ganzen Insel. Aber jede Gemeinde kann ihren Teil zu einer Gesamtlösung beitragen.

Brennpunkte:

Regelmäßiger Verkehrskollaps:

  • Anreisetage
  • Großveranstaltungen
  • Kein Strandwetter
  • Lokaler Grenzverkehr

Eine Zusammenarbeit mit Swinemünde ist zu diesem Thema zwingend notwendig.

Um den Urlauber dazu zu bewegen, auf sein Auto zu verzichten sind eine Reihe von Maßnahmen nötig, die sowohl ein attraktives Angebot für ihn enthalten, also auch den sanften Zwang, sein Verhalten zu ändern.

Markenwert ‚Autofrei‘ etablieren!

Maßnahmen:

  1. Durchgehendes touristisches Mobilitätskonzept:
    • Umstieg von Flugzeug und Bahn auf umweltfreundliche Transportmittel (eShuttle, eCar, eBike, Fahrrad-Kutschen, etc.)
    • Verkehrsleitsystem, Alternativrouten, Umstieg auf andere Verkehrsmittel
    • Sammelparkplätze am Ortsrand mit eShuttle zum Hotel und FeWo
    • eShuttle-Service (Kleinbusse) zu allen touristischen Attraktionen
    • eCar-Sharing-Angebote, eBike-Verleih im ganzen Ort
    • Kostenlose Nutzung mit der Kurkarte
  • Verkehrsberuhigung durch dedizierte Verkehrsführung vor Ort
    • Begrenzung und Regelung der Zufahrtskapazitäten (Dynamisches Verkehrslenkungssystem)
    • Konsequente Unterbindung von Schleichwegen (parallel zur Hauptstraße)
    • Leistungsfähiges Fahrradwegenetz (z.B. Fahrradstraßen, Öffnung der Einbahnstraßen für den Fahrradverkehr)
    • Einrichtung von verkehrsfreien Zonen (Fußgängerzonen für die touristischen Hotspots)
    • Tonnagebeschränkungen für LKWs
    • Bessere Kennzeichnung und Kontrolle der 30er-Bereiche
  • Verstetigung des Verkehrs auf Bundes- und Landesstrasse (Grüne Welle)
    • Keine bedarfsabhängigen Ampeln
    • Kreuzungsfreie Querungen für Fußgänger und Radfahrer
    • Elektronisches Parkleitsystem
  • Umstellung der gewerblichen Fahrzeuge und Busse (UBB, Zulieferer, Dienstleister, Handwerksbetriebe) auf elektrische Fahrzeuge
    • Kaiserbäderbahn fährt elektrisch
    • Kommunale Fahrzeuge fahren elektrisch

Beispiele autofreier Urlaubsinseln in Deutschland:

  • Baltrum
  • Juist
  • Insel Hiddensee
  • Langeoog
  • Neuwerk
  • Spiekeroog
  • Wangerooge
  • Helgoland

Informationsmaterial:

Integriertes Verkehrsentwicklungs-konzept Usedom-Wollin 2015
https://repository.difu.de/jspui/bitstream/difu/125976/1/DB0319.pdf

INMOD – Revitalisierung des ÖPNV im ländlichen Raum – Intermodal und elektrisch betrieben – Schlussbericht
http://komob.de/wp-content/uploads/2017/01/inmod_Schlussbericht.pdf

Kein Industriehafen im europäischen Schutzgebiet ‚Natura 2000‘ auf Wolin!

Im Namen vieler Usedomer möchten wir auf die zunehmende Industrialisierung in Swinemünde aufmerksam machen, die unsere Naturlandschaft an der Pommerschen Bucht und einen umweltbewussten Tourismus massiv gefährdet. Der kontinuierliche Ausbau des Swinemünder Hafens auf Wolin zu einem großem Industriehafen zerstört die schützenswerte Flora und Fauna an dieser Ostseeküste.

Wir fordern alle Usedomer auf, unsere polnischen Mitstreiter in Warszow in ihrem Widerstand gegen den Bau eines Container-Terminals im Bereich des europäischen ‚Natura 2000‘-Schutzgebietzes zu unterstützen.

Blaue Fläche: Geplantes Container Terminal Wollin

Eine europäische Petition gegen das Projekt seitens der BI ‚Rechtes Ufer‘ in Swinemünde hat bisher keine Früchte getragen.

Eine weitere Petition von deutscher Seite sollte auf die geplanten Verletzungen von europäischen Umweltstandards auf Wolin aufmerksam machen.

Laut der Ausschreibung der Hafenverwaltung von Stettin und der Hafenbehörde von Swinemünde wird das Container-Terminal auf Wolin eine Fläche von ca. 400 ha, davon mind. 1,5 km Strand umfassen. Der vorgeschlagene Standort liegt im europäischen Natura-2000-Schutzgebiet in der Pommerschen Bucht. Dieses Gebiet, zusammen mit Dünen, Wald, Flora und Fauna, bilden ein Ökosystem, das unter dem Schutz des Europäischen Ökologischen Netzwerks Natura 2000 steht.

Der Hauptzweck des Betriebs des Europäischen Ökologischen Netzwerks Natura 2000 besteht darin, bestimmte Arten in natürlichen Lebensräumen zu erhalten, die in großem Umfang als wertvoll und bedroht gelten. Ein weiteres wichtiges Ziel ist der Schutz der biologischen Vielfalt. Zwei EU-Richtlinien sind definiert:
die Vogelschutzrichtlinie und die Habitatrichtlinie:

• Die Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2009/147 / EG vom 30. November 2009 zur Erhaltung von Wildvögeln – ehemals Richtlinie 79 des Rates / 409 / EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung von Wildvögeln) – definiert die Kriterien für die Ausweisung von Schutzgebieten für vom Aussterben bedrohte Vogelarten;

Die Habitatrichtlinie (Richtlinie 92/43 / EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zum Schutz natürlicher Lebensräume und wildlebender Tiere und / oder) – legt die Regeln für den Schutz anderer Tierarten sowie von Pflanzen und natürlichen Lebensräumen sowie Verfahren zum Schutz von Gebieten mit besonderer Bedeutung für die den Schutz der Natur fest.

Natura 2000 Schutzgebiet Wollin

Fakten Container-Terminal:

Das Terminal besteht auf der Seeseite aus einem 1400 m langen und 505 m breiten Pier (70 ha). Dieselbe Fläche wird an Land für die nötige Infrastruktur (Anfahrtswege, Parkplätze, Depots, Gleisanlage) benötigt.

Damit der Pier von den großen Containerschiffen problemlos angefahren werden kann, ist eine Meerwasserspur mit einer Breite von ca. 1300 m vorgesehen, incl. Tiefwasseranflugspur, – Wellenbrecher, – Drehkreuz, – Hafenbecken und Umschlagkai.

Das Containerterminal ermöglicht den gleichzeitigen Betrieb von zwei 400-Meter-Einheiten und einer 200-Meter-Einheit. Das Terminal kann die größten Schiffe aufnehmen, die derzeit über die Ostsee fahren können.
Die Kapazität des Terminals wird mit 1,5, Mill. TEU (Twenty-foot Equivalent Unit) pro Jahr angegeben.

Die Kapazität des Terminals wird mit 1,5, Mill. TEU (Twenty-foot Equivalent Unit) pro Jahr angegeben.

Das Tiefenwasser-Becken benötigt einen Tiefgang von 13,5 m (begrenzt durch die Erdgas Pipeline Nordstream I)

Planzeichung Container Terminal Wollin mit Infrastruktur

Die polnische Regierung hat ein Gesetz erlassen, dass Investitionen in externe Ostseehäfen erleichtern soll.

Die Europäische Kommission sieht die Bestimmungen dieses Gesetzes möglicherweise als Verstoß gegen Art. 11 Absatz 1 der Richtlinie 2011/92 / EU (UVP) an und prüft, ob es unter das laufende Vertragsverletzungsverfahren 2016/2046 (wegen Nichtumsetzung der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in acht Fällen) werden kann.

Gasförderung auf Wolin

Neben dem Container-Terminal ist auf Wolin im europäischen Schutzgebiet ‚Natura 2000‘ auch eine Raffinerie zur Gasförderung eines großen Gasvorkommens vor Wolin in Planung, der weitere 4 ha Wald geopfert werden müssten.

Die Kanadische Firma CEP (Central European Petroleum) ist derzeit dabei, die Voraussetzungen für eine Förderung zu schaffen.

Kommunalparlamente müssen wieder öffentlich tagen!

Unsere Eingaben bei der Kommunalaufsicht, beim Landrat und dem Innenministerium haben offensichtlich Wirkung gezeigt. Am 28.04.2020 hat der Innenminister bekannt gegeben, dass die Ausnahmegenehmigung zum Umlaufverfahren am 19.4. ausgelaufen ist und die Selbstverwaltungsorgane der Kommunen unter Einhaltung der Hygieneregeln wieder öffentlich tagen dürfen.

https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/im/Aktuell/?id=159740&processor=processor.sa.pressemitteilung

ULV-Montage © WZ-Montage; Material: adobe.stock/zentilia

Nach den geltenden Verordnungen ist es erlaubt, Präsenzsitzungen der kommunalen Selbstverwaltungsorgane unter den gegebenen Sicherheitsauflagen abzuhalten.

Aber nicht nach der Aussage der Bürgermeisterin der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf, Frau Laura Marisken im OZ-Beitrag https://www.ostsee-zeitung.de/Vorpommern/Usedom/Heringsdorfer-Waehlergruppe-fordert-Quarantaene-der-Demokratie-beenden:

„‘Es ist nicht die Bürgermeisterin, sondern das Infektionsschutzgesetz mit den Verordnungen der Landesregierung, die die ‚gemeindliche Selbstverwaltung in Quarantäne versetzt‘ haben‘, so die Bürgermeisterin, die auf die Kommunalaufsicht verweist“

Wir haben mal nachgefragt und recherchiert:

Hr. Jörg Hochheim, Leiter der Kommunalabteilung bei Ministerium für Inneres und Europa des Landes Mecklenburg-Vorpommern, sagt dazu ganz eindeutig, dass Präsenzsitzungen der kommunalen Selbstverwaltungsorgane unter den gegebenen Sicherheitsauflagen abgehalten werden können.

„§ 6 Absatz 1 Satz 1 SARS-CoV-2-BekämpfV bestimmt, dass öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen untersagt sind, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen. In § 6 Absatz 6 der Verordnung ist geregelt, dass das Selbstorganisationsrecht des Landtags und der kommunalen Vertretungskörperschaften und sonstiger Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts… unberührt bleibt. § 5a Absatz 1 Satz 1 der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern wahrt in Verbindung mit § 6 Absatz 6 daher die kommunale Selbstverwaltung und legt die Entscheidung über die absolute Notwendigkeit und Unaufschiebbarkeit von Sitzungen in das alleinige Ermessen der jeweiligen kommunalen Vertretungskörperschaft selbst. Die kommunale Selbstverwaltung in Bezug auf § 5a Absatz 1 Satz 1 SARS-CoV-2-findet allerdings ihre Grenzen in der in den § 5a Absatz 1 Satz 2 und 3 SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung geregelten Verpflichtung, die Hygieneempfehlungen sowohl des Robert-Koch-Instituts als auch des LAGuS M-V, einschließlich der Einhaltung des Abstandes zwischen den an den Sitzungen teilnehmenden Personen von mindestens 2 Metern, einzuhalten.“
„Das Umlaufverfahren ist ja nicht als Sitzungsersatz gedacht, sondern als in Corona-Zeiten sinnvolle Ergänzung, um einerseits unnötige Sitzungen zu vermeiden und andererseits wichtige Angelegenheiten nicht ausschließlich vom Bürgermeister/Landrat im Rahmen von Dringlichkeitsentscheidungen entscheiden lassen zu müssen.“
(Quelle: Facebook vom 19.4.20)

Klaus-Michael Glaser, Städte- und Gemeindetag, Referat III: Rechtsangelegenheiten, Ordnung und Sicherheit, E-Government,
hält die Weisung des Landkreises für rechtswidrig und verweist auf den Widerspruch zu § 8 Absatz 6 der Anti-Corona-VO MV:

Das Selbstorganisationsrecht des Landtags und der kommunalen Vertretungskörperschaften und sonstiger Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Tätigkeit der Gerichte bleiben unberührt.

Es besteht aber bereits jetzt nach Auffassung des Städte- und Gemeindetages die Möglichkeit, Sitzungen der gemeindlichen Gremien unter Einhaltung der hygienischen Bestimmungen und der Mindestabstände jederzeit durchzuführen unter Bezug auf den bereits genannten § 8 Absatz 6 der Anti-Corona-VO MV.
(Quelle: Auskunft an Jürgen Merkle, GV)

Axel Vogt, RA und BM in Lubmin, lässt die Gemeindevertretung und die Ausschüsse weiter tagen, natürlich unter den gegebenen Sicherheitsauflagen. Öffentlichkeit ist nur insoweit eingeschränkt, dass es nur begrenzte Plätze für Zuhörer gibt.

„Lubmin hat dem Umlaufverfahren nicht zugestimmt. Die Kommunalverfassung MV enthält keine Ermächtigungsgrundlage, um unter den Normen des Standarderprobungsgesetzes solche Beschlüsse zuzulassen. Das Gesetz selbst enthält keine Öffnungsklausel und es verfolgt eine völlig andere Zielrichtung. Der richtige Weg wäre eine Änderung der Kommunalverfassung durch den Landtag MV. Da Sitzungen der kommunalen Vertretungskörperschaften zurzeit nicht ausgeschlossen sind, können diese im Rahmen des Notwendigen und unter Beachtung aller Infektionsschutzvorschriften weiterhin stattfinden. Im Mai tagt bei uns der Haupt- und Finanzausschuss und wir haben im Industriehafen Lubmin eine Versammlung des Zweckverbandes.“
(Quelle: Facebook vom 21.4.20)


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Demokratie in Quarantäne?

Alle Selbstverwaltungsgremien der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf sind stillgelegt.

Wir machen uns Sorgen um die Gemeinde, deren politische Gremien z.Zt. in Quarantäne geschickt sind.

Da Sitzungen der GV, HA und der beratenden Ausschüsse von der BM Frau Marisken abgesagt sind, handelt die BM und ihre Verwaltung praktisch ohne demokratische Kontrolle.

Verschärft wird die Situation dadurch, dass die BM die GVs und die Öffentlichkeit nicht über die Arbeit der Verwaltung informiert.

Die BM und auch der GV-Vorsitzende Hr. Saupe haben es bisher nicht für nötig befunden, Sitzungen mit genügenden Sicherheitsabständen zu organisieren oder ersatzweise ausreichende Kommunikationsstrukturen (z.B. Videokonferenzen) aufzusetzen, um die notwendige politische Willensbildung zu ermöglichen.

Das Einzige was stattfinden soll, sind Umlaufverfahren, die bekanntermaßen kein geeignetes Instrument zur politischen Willensbildung sind.

In diesen Verfahren stimmen die GVs auf der Basis von Email-Vorlagen, ohne einen direkten Dialog mit der Verwaltung und ohne gemeinsame Erörterung ab.

Ein komplettes Lahmlegen der gemeindlichen Selbstverwaltung ist selbst unter den derzeitigen Einschränkungen durch die Pandemie unangemessen und völlig überzogen.

Wir rufen die BM, Frau Marisken, und den GV-Vorsitzenden Hrn. Saupe auf, die Quarantäne der Demokratie zu beenden und die GV, HA und weitere wichtige Ausschüsse wieder tagen zu lassen, sowie die Öffentlichkeit regelmäßig zu informieren.

Faktencheck Kurabgabensatzung

Anlässlich der anstehenden Abstimmung der Gemeindevertretung über die von BM Fr. Marisken beantragten Änderungen der Kurabgabensatzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf, stellen wir fest:

Die aktuelle, seit 26.2.19 existierende Kurabgabensatzung der Gemeinde und ihre gelebte Praxis bittet die Verwandten 1. Grades der Einheimischen nur dann zur Kasse, wenn sie die Kureinrichtungen der Gemeinde nutzen (Einzelprüfung).

Das OVG Greifwald hat diese Praxis in seinem Urteil vom Oktober 2019 vollumfänglich gutgeheißen.

ULV-Kommentar:

Warum also dann die Kurabgabensatzung in diesem Punkt ändern? Warum so viel Gemeindegeld für eine Anwaltskanzlei ausgeben, wenn die Gemeinde bereits eine in diesem Punkt rechtskonforme Kurabgabensatzung hat?

Wir erinnern uns, Fr. Marisken hat bei vielen Einwohnern die Hoffnung geweckt, die Verwandten 1. Grades von der Kurabgabepflicht befreien zu können. Sie braucht also eine Kurabgabensatzung, die ihre Handschrift tragen muss.

Ihre vorgeschlagene Änderung ist aber

  1. überflüssig und teuer
  2. rechtlich problematisch, weil ihr Änderungsvorschlag den Prinzipien des KAG hinsichtlich generell erlaubter Befreiungen und dem Urteil des OVG hinsichtlich Einzelfallprüfung nicht folgt (s. letzten ULV-Beitrag)

So stiftet man keinen politischen Frieden in dieser Gemeinde!


Familienangehörige in den Kaiserbädern jetzt befreit von der Kurtaxe?
Ist die neue Regelung rechtssicher?

ULV-Kommentar vom 22.02.2020

Eine explizite Befreiung von Familienangehörigen 1. Grades aus sozialen Gründen ist nach dem neuesten Urteil des OVG vom 21.10.2019 ausgeschlossen.

In der Urteilbegründung des OVG-Urteils vom 21.10.2019 findet man aber zum Thema Familienangehörige folgenden interessanten Hinweis:

Der Senat verkennt allerdings nicht, dass die unwirksame Befreiungsvorschrift (für Familienangehörige 1. Grades) Ausdruck eines konkreten Regelungsbedürfnisses der Gemeinde ist.

Er sieht sich deshalb zu dem Hinweis veranlasst, dass nicht jeder Besuch von Familienmitgliedern im Erhebungsgebiet die Kurabgabepflicht auslöst. Zwar schränkt der Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 KAG MV das Tatbestandmerkmal des Aufhaltens nicht ausdrücklich dahingehend ein, dass der Aufenthalt zu Kur- oder Erholungszwecken erfolgen muss (wie zum Beispiel in Art. 7 Abs.2 Satz 1 BayKAG).

Nach dem Gesetzeswortlaut ist ein Aufenthalt mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Kureinrichtungen ausreichend. Aus dem Gesetzeszusammenhang (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V) ergibt sich jedoch, dass bei Bestimmung dessen, was „Aufhalten“ im Sinne der Vorschrift ist, auf ein finales Element („zu Erholungszwecken“) nicht völlig verzichtet werden kann, auch wenn es sich dabei nicht um den einzigen Aufenthaltszweck handeln muss (vgl. Holz in: Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz M-V, Stand März 2019, § 11 Ziff.2.2.2).

Ob sich ein Aufenthalt bei Verwandten in einem Kur- oder Erholungsort nochausschließlich als Familienbesuch oder auch schon als (kurabgabepflichtiger) Aufenthalt zu Erholungszwecken darstellt, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind unter anderem Anlass und Dauer des Aufenthalts sowie die tatsächlicheInanspruchnahme von gemeindlichen Kureinrichtungen zu berücksichtigen.

Die von der BM, Fr. Marisken, beauftragte Leipziger Kanzlei Röber & Hess zieht aus dem obigen Text die Schlussfolgerung, dass folgende Regelung als Bestandteil der Kurabgabensatzung zulässig sei:

Ein Aufenthalt nach §2 Abs. 1 Satz 1 liegt nicht vor bei Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister von Personen, die im Erhebungsgebiet ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie ohne Vergütung in deren häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind, soweit der Aufenthalt ausschließlich als Familienbesuch stattfindet.

Sollten die Familienangehörigen jedoch die Kureinrichtungen der Seebäder nutzen, wären sie kurabgabepflichtig.

Auf Antrag des Kaiserbäderbündnisses wurde im vorgeschlagenen Änderungstext die Bedingung gestrichen, dass die Befreiung nur Familienangehörigen zusteht, die in der Wohnung Ihrer Angehörigen kostenlos unterkommen. Damit ist eine Gleichbehandlung aller Familienangehörigen gewährleistet.

Nach dieser Änderung wurde der so geänderten Satzung von beiden Ausschüssen (FA & EbA) mehrheitlich zugestimmt.

Leider hat man vergessen, die Gemeindevertreter und Ausschussmitglieder darüber zu informieren, dass diese Regelung weiterhin ein rechtliches Risiko birgt.

Hier wird nämlich eine im Urteil zugelassenen Einzelfallprüfung von Familienangehörigen zu Anlass und Dauer des Aufenthalts und tatsächlich in Anspruch genommenen gemeindlichen Kureinrichtungen als allgemeingültige Regelung in die Kurabgabensatzung geschrieben.

Das ist juristisch anfechtbar. Sollte jemand gegen die Kurabgabensatzung klagen, ist davon auszugehen, dass diese neue Satzung wahrscheinlich keinen Bestand haben wird.

Es wäre klüger gewesen, keine derartige Regelung in die gemeindliche Kurabgabensatzung zu schreiben, dann hätte die Gemeinde generell davon ausgehen können, dass Familienangehörige, die keine Kureinrichtungen benutzen, nur aus familiären Gründen und nicht zu Erholungszwecken zu Besuch sind.