Urteil des OVG Greifwald vom 21.10.2019 zur Kurabgabensatzung: Befreiung von Verwandten 1. Grades ist unzulässig!

ULV-Kommentar zur geplanten Änderung der Kurabgabensatzung durch die BM, Fr. Laura Marisken

In der GV vom 12.12.2019 stellte die BM, Fr. Laura Marisken, in einer sog. 1. Lesung den geänderten Satzungstext der Kurabgabesatzung 2020 vor. Nach ihren Vorstellungen sollen Verwandte 1. Grades wieder von der Kurabgabenpflicht befreit werden.

Die ULV hatte bereits am 15. Juni 2019 darauf hingewiesen, dass lt. KAG und Urteilen der Verwaltungsgerichte (VG Greifswald, 04.12.2009 – 3 A 1380/07, OVG Greifswald, Urt. v. 26.11.2014 – 1 K 14/11 –, juris Rn. 41) eine Befreiung von der Kurabgabenpflicht nur aus sozialen Gründen (Gründe, die an die eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit oder die besondere Schutzbedürftigkeit von Personengruppen) erfolgen darf.

Die damalige Stellungnahme des Ministeriums für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern, die ohne Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung der zuständigen Verwaltungsgerichte erfolgte, hatte leider falsche Hoffnungen bei den Einwohnern geweckt.

Inzwischen hat das OVG Greifswald das Urteil zur Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe der Gemeinde Zislow, Aktenzeichen1 K 147/16 vom 21.10.2019, veröffentlicht.

Folgender Auszug ist der Urteilsbegründung entnommen:

(1) § 4 Abs. 1 lit. b) Kurabgabensatzung bestimmt eine Befreiung von der Kurabgabepflicht für nahe Verwandte (Eltern, Kinder, Geschwister, Geschwisterkinder, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern sowie Schwager und Schwägerinnen 1. Grades) von Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Hauptwohnsitz im Sinne des § 16 Abs. 2 LMG) im Erhebungsgebiet haben, wenn sie ohne Vergütung in deren Hausgemeinschaftaufgenommen werden. Das verstößt gegen § 11 Abs. 2 KAG M-V. Die Befreiung ist auch nicht gemäß § 11 Abs. 5 KAG M-V zulässig, weil sie nicht aus sozialen Gründen gerechtfertigt ist.

und ff.

Gemäß § 11 Abs. 5 KAG M-V können Kurabgabensatzungen Befreiungen allein aus sozialen Gründen vorsehen. Das sind Gründe, die an die eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit oder die besondere Schutzbedürftigkeit von Personengruppen anknüpfen (OVG Greifswald, Urt. v. 26.11.2014 – 1 K 14/11 –, juris Rn. 41). Der Landesgesetzgeber hat – im Unterschied zu anderen Landesgesetzgebern – nur soziale Gründe zur Begründung eines Befreiungstatbestandes festgelegt.

Es stellt sich uns die berechtigte Frage, warum unsere BM, Fr. Laura Marisken, die Kurabgabensatzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf gegen die geltende Rechtsprechung geändert haben will.

Dr. Rainer Sauerwein, Vorsitzender der Wählergruppe ULV