
In der Diskussion um eine zulässige Befreiung der Verwandten 1. Grades von der Kurabgabe wird auch eine Verlautbarung des Innenministeriums (s.u.) als Beweis für die Zulässigkeit angeführt.
Beim genauen Lesen des Textes fällt aber auf, dass diese salomonische Stellungnahme nicht hilfreich ist, wenn es um die konkrete zulässige Befreiung von Verwandten 1. Grades von der Kurabgabe nach §11 Abs. 5 KAG MV geht.
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