ULV-Kommentar zur Stellungnahme des Innenministeriums

In der Diskussion um eine zulässige Befreiung der Verwandten 1. Grades von der Kurabgabe wird auch eine Verlautbarung des Innenministeriums (s.u.) als Beweis für die Zulässigkeit angeführt.

Beim genauen Lesen des Textes fällt aber auf, dass diese salomonische Stellungnahme nicht hilfreich ist, wenn es um die konkrete zulässige Befreiung von Verwandten 1. Grades von der Kurabgabe nach §11 Abs. 5 KAG MV geht.

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Stellungnahme der ULV zur Kurabgabesatzung der Gemeinde

Es gibt ja einige Kandidaten, die uns Einwohnern versprechen, dass die Gemeinde die Verwandten 1. Grades von der Kurtaxe befreien kann.

Es ist schon erstaunlich, dass einige die Gesetzeslage ignorieren, nach der die Gemeinde gezwungen ist, den Verwandten 1. Grades keine Befreiung zukommen zu lassen.

Es geht hier nicht um Knauserigkeit oder böse Absicht!

Das Verwaltungsgericht Greifswald hat in einer Reihe von Urteilen den §11 Abs. 5 des Kommunalabgabengesetzes MV bestätigt, nach dem eine Befreiung von der Kurabgabenpflicht nur aus sozialen Gründen zulässig ist.
Soziale Gründe sind aber lt. Gesetz nur solche, die einer Gruppe eine eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit oder eine besondere Schutzbedürftigkeit zubilligen.
Das sind – wie üblich – Kinder unter einem bestimmtem Alter, Sozialhilfeempfänger, etc. – niemals aber generell Verwandte!

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