ULV-Kommentar zur Stellungnahme des Innenministeriums

In der Diskussion um eine zulässige Befreiung der Verwandten 1. Grades von der Kurabgabe wird auch eine Verlautbarung des Innenministeriums (s.u.) als Beweis für die Zulässigkeit angeführt.

Beim genauen Lesen des Textes fällt aber auf, dass diese salomonische Stellungnahme nicht hilfreich ist, wenn es um die konkrete zulässige Befreiung von Verwandten 1. Grades von der Kurabgabe nach §11 Abs. 5 KAG MV geht.

In der Stellungnahme wird zwar erläutert, dass einer Familie sozialrechtliche Funktionen zuordbar sind und das KAG dem auch nicht generell widerspricht, aber die konkrete zusätzliche Einschränkung der KAG-Urteile zu Befreiungstatbeständen hinsichtlich Bedürftigkeit und besonderem Schutz (s. ULG Beitrag) ist nur auf Teile einer Familie zutreffend. Das sind aber nicht generell alle Verwandten 1. Grades.

In der aktuellen Auseinandersetzung um eine zulässige Befreiung der Verwandten 1. Grades von der Kurabgabe ist diese Stellungnahme zu unscharf, um die existierenden Urteile des VG Greifswald in dieser Sache auszuhebeln.

Stellungnahme des Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern
Marion Schlender, Pressesprecherin

„Im Sommer 2018 hat das Innenministerium dem Bürgermeister der Gemeinde Heringsdorf zu dem in Rede stehenden Aspekt auf die entsprechende Regelung im Kommunalabgabengesetz hingewiesen (Abgabebefreiungen aus sozialen Gründen):
§ 11 Abs. 5 KAG M-V erlaubt die satzungsrechtliche Befreiung von der
Abgabenpflicht (nur) aus sozialen Gründen.
Es ist allgemein anerkannt, dass der Familie vielfältige soziale Funktionen zukommen.
Auch aus der von ihnen angeführten Entscheidung des VG Greifswald (Urteil 4. 1.2010) ist nichts Gegenteiliges abzuleiten.
Insofern bewegen sich satzungsrechtliche Befreiungsregelungen, die an konkret definierte familiäre Verwandtschaftsverhältnisse anknüpfen, grundsätzlich in dem nach §
11 Abs. 5 KAG zulässigen Rahmen.
Es obliegt somit der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf als Satzungsgeber, über die Fragen des „ob“ und des „wie“ einer satzungsrechtlichen Befreiungsregelung im Rahmen des ihm nach Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes zustehenden Ermessens eigenständig zu entscheiden.“

Dr. Rainer Sauerwein, Vorsitzender der Wählergruppe ULV

Auszug aus dem Urteil des VG Greifswald vom 04.12.2009 – 3 A 1380/07

Bild oben von Gerd Altmann auf Pixabay

3 Antworten auf „ULV-Kommentar zur Stellungnahme des Innenministeriums“

  1. Das Verwaltungsgericht hat sich eindeutig positioniert:

    nur die in § 3 I Nr. 2 und 3 fallen unter den Passus des § 11 Abs. 5 KAG MV. Das Gericht hat insbesondere nicht ausgeführt das dies auch für Pkt.4 wenigstens teilweise gelten könnte.
    Es liegt somit derzeit ein eindeutiges Urteil vor. Auch warum das VG den Punkt 4 nicht mit unter den möglichen Befreiungstatbestand subsumiert hat, ist nicht dargelegt.

    Somit ist jede Äußerung über diese Motivation reine Spekulation.

    Es liegt also derzeit ganz klar hier ein Urteil vor, in welchem lediglich Punkt 2 und 3 als soziale Gründe anerkannt werden und Familienangehörige (Punkt 4) eben nicht!
    Das Gericht hätte durchaus ja auch äußern könne, dass der Punkt 4 zu weit gefasst ist, aber auch dies passiert nicht. Wobei es für die Entscheidung des Sachverhaltes gereicht hätte, wenn das Gericht sich nur zu dem Punkt 1 positioniert hätte. Aber das VGH hat sich eben positiv zu Punkt 2 und 3 positioniert und zu Punkt 4 damit eindeutig negativ. (Andernfalls wäre sicherlich eine Erwähnung durch das Gericht erfolgt.)

    Es bleibt dabei, dass wir als Kommune bei der Ausgestaltung an das geltende Gesetz gebunden sind und dabei aus Gründen der Rechtssicherheit auch die vorhanden Gerichtsurteile zu berücksichtigen haben. Dies hat die Gemeinde Heringsdorf getan.

    Das OVG MV hat letztlich das letzte Worte Ob eine solche Befreiungsregelung, wie eben auch durch das Innenministerium geäußert, dort Bestand haben würde, ist nicht abschließend sicher vorherzusagen. Das Risiko trüge die Gemeinde.

    Und gerade im Hinblick auf Familienbefreiungen des volljährigen wirtschaftlichen Selbstständigen Angehörigen mit eigener Familie (sozialer Grund) stellt sich allen Ernstes die Frage, warum der befreit werden kann, wenn er hier seine dauerhaft wohnenden Eltern besucht, aber nicht befreit werden soll, wenn er dafür in der nachbarlichen Ferienwohnung unterkommt, weil eben die elterliche Wohnung zu klein ist oder warum der Sohn, der hier seinen in der Rehaklinik sich aufhaltenden Vater besucht, ebenfalls nicht befreit werden solle. Es ist ja auch schon mehrfach geklärt, dass auch mitreisende Familienangehörige, die Ihre Kinder auf Kur begleiten nicht kurtaxbefreit sind. Auch die Großfamilie, mit der die erwachsenen Kinder gemeinsam mit den Eltern in Urlaub fahren, sind nicht kurtaxbefreit.

    Entweder befreit man Familienangehörige oder man befreit sie nicht.
    Aber Familienangehörige-Wohnsitz-Befreiungen auszusprechen, kann wohl nicht als sozialer Grund gelten. Denn wenn Familie ein sozialer Grund ist, dann bei ALLEN dort aufgeführten Konstellationen und nicht nur bei der einen, in der die Eltern hier wohnen und die Kinder direkt unterkommen.

    Hier mal die Zumamenstellung der Logik:

    Vater wohnt hier, erwachsener Sohn besucht ihn (kein Sozialfall): ist die Wohnung zu klein und bucht der Sohn ein Hotelzimmer oder eine FeWo: nicht befreit

    Vater ist zur Reha, Sohn besucht ihn (kein Sozialfall): nicht befreit

    Vater wohnt hier, Sohn besucht ihn (kein Sozialfall): Sohn wohnt in Vaters großem Haus: Forderung der Befreiung diskutieren wir grad

  2. Lieber Herr Ryher
    Sie sind auch überall anzutreffen wenn es darum geht andere
    ihre Sichtweise auf zu bürden.Sie stellen Kommentare in den Raum die teilweise anzuzweifeln wären da diese nicht immer den Tatsachen entsprechen man muss sich ihr bestelltes Gelaber(was die BM Wahl betrifft) ja nur auf den Facebookseiten ansehen wie sie abgöttisch den Bürgermeister die Füsse küssen und das erst nach dem der Erfolg eines Sieges plötzlich durch eine Stichwahl in Gefahr ist. Kehr dein eigen Dreck zu Hause und nicht den den andere beseitigen wollen.

    1. Tut mir ja leid, wenn meine Texte zu lang und zu anspruchsvoll für Sie sind. Fragen Sie mal andere Gemeindevertreter, wie „abgöttisch“ ich den Bürgermeister liebe. Auf den Gemeindevertretersitzungen ging es manchmal recht hoch her und weder Lars Petersen noch ich haben uns gegenseitig was geschenkt. Aber wir haben in der Sache gestritten. Das macht man mit Argumenten. Ich erkläre Ihnen das lieber, denn Sie zeigen ganz klar, dass Ihnen diese Strategie, Meinungsverschiedenheiten auszutragen, fehlt.
      Bitte zweifeln Sie meine Kommentare an. Machen Sie das mit inhaltlichen Argumenten.
      Ihr hier geäußerter Kommentar ist einfach nur peinlich und fällt auf Sie selbst zurück.

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