Faktencheck Kurabgabensatzung

Anlässlich der anstehenden Abstimmung der Gemeindevertretung über die von BM Fr. Marisken beantragten Änderungen der Kurabgabensatzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf, stellen wir fest:

Die aktuelle, seit 26.2.19 existierende Kurabgabensatzung der Gemeinde und ihre gelebte Praxis bittet die Verwandten 1. Grades der Einheimischen nur dann zur Kasse, wenn sie die Kureinrichtungen der Gemeinde nutzen (Einzelprüfung).

Das OVG Greifwald hat diese Praxis in seinem Urteil vom Oktober 2019 vollumfänglich gutgeheißen.

ULV-Kommentar:

Warum also dann die Kurabgabensatzung in diesem Punkt ändern? Warum so viel Gemeindegeld für eine Anwaltskanzlei ausgeben, wenn die Gemeinde bereits eine in diesem Punkt rechtskonforme Kurabgabensatzung hat?

Wir erinnern uns, Fr. Marisken hat bei vielen Einwohnern die Hoffnung geweckt, die Verwandten 1. Grades von der Kurabgabepflicht befreien zu können. Sie braucht also eine Kurabgabensatzung, die ihre Handschrift tragen muss.

Ihre vorgeschlagene Änderung ist aber

  1. überflüssig und teuer
  2. rechtlich problematisch, weil ihr Änderungsvorschlag den Prinzipien des KAG hinsichtlich generell erlaubter Befreiungen und dem Urteil des OVG hinsichtlich Einzelfallprüfung nicht folgt (s. letzten ULV-Beitrag)

So stiftet man keinen politischen Frieden in dieser Gemeinde!

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